FAQ

Das ist möglich, falls Sie über ausreichend persönliche und zeitliche Ressourcen verfügen.
Wenn Sie bspw. Vollzeit arbeiten, dann kann man davon ausgehen, dass Sie wenig Zeit für ein betreuungsintensives Kind haben. Ein unterstützendes Umfeld kann sehr hilfreich sein, um zu entlasten.

Ganz klar jein. In der Regel werden Kinder einzeln vermittelt. Das Pflegekind sollte das jüngste Kind der Familie sein. Wenn sich nach einigen Monaten alles gut eingespielt hat und Sie den Wunsch haben, wein weiteres Pflegekind aufzunehmen, sprechen Sie uns an und wir prüfen gemeinsam, ob die Voraussetzungen hierfür stimmen bzw. passend gemacht werden können. Laut Gesetz sind drei Pflegekinder pro Familie das Maximum. Es gibt davon jedoch auch verzeinzelte Ausnahmen.

Ein großer Ausnahmefall von der gleichzeitigen Aufnahme mehrerer Kinder könnte eine Geschwisterkonstellation wie z.B. ein Zwillingspärchen sein. 

Nein. In der Regel darf Ihr Pflegekind mit in den Urlaub fahren oder fliegen. 

Dies wird immer individuell mit allen Beteiligten vorbesprochen.

🌈 Selbstverständlich.

Bei einer Adoption wird das Adoptivkind einem leiblichen Kind rechtlich gleichgestellt. Dies kann Vor- und Nachteile haben, die Sie für sich selbst abwägen müssen. 

Bei einer Adoption haben Sie alle Rechte und Pflichten. Es entfallen die Unterstützung seitens eines Trägers, eines Vormunds oder Ergänzungspflegers und die finanzielle Unterstützung des Jugendamts entfällt ebenso.

Ein Ergänzungspfleger bzw. eine Ergänzungspflegerin wird vom Familiengericht bestellt und hat einen Teil des Sorgerechts für das jeweilige Kind inne. Das Sorgerecht umfasst mehrere Bereiche. Ein Teil davon liegt bei den leiblichen Eltern und ein anderer Teil wurde auf den Ergänzungspfleger übertragen.

Ein Vormund bekommt alle Sorgerechtsanteile per Familiengericht übertragen.

Es gibt Amtsvormünder vom Jugendamt, selbständige und auch ehrenamtliche Vormünder.
Auch manche Erziehungsstelleneltern bzw. Pflegeeltern sind Vormund.

Diese Frage kann nur individuell beantwortet werden. Mögliche sorgeberechtigte Personen können sein: Leibliche Eltern, Vormünder oder Ergänzungspfleger (in Kombination mit leiblichen Eltern). Siehe hierzu auch „Was ist ein Vormund?“ sowie „Was ist ein Ergänzungspfleger?“

Gesetzlich empfohlen wird, dass der Altersunterschied zum Pflegekind dem eines leiblichen Eltern-Kind-Verhältnisses entspricht.

Ein Pflegekind kann bis zu seinem 18. Lebensjahr den Status als Pflegekind haben. 

Auf Antrag kann dieser Status bis zum 21. Lebensjahr verlängert werden.

Das Pflegekind kann darüberhinaus so lange bei Ihnen wohnen bleiben, wie Sie es beide möchten. 

Die Unterstützung von Jugendamt und Träger entfallen bei den entsprechenden o.g. Geburtstagen.

Dies ist nur individuell zu beantworten. Sobald Sie alle Voraussetzungen erfüllen, melden wir dem Jugendamt diese freie Kapazität und warten entsprechend auf Anfragen.

Dies könnte ein paar Wochen oder Monate dauern.

Unter Erziehungsstelle bei KOALA haben wir die finanziellen Aspekte zusammengefasst.

Das Pflegekind sollte möglichst das jüngste Kind der Familie sein. Ihre leiblichen Kinder sollten natürlich altersentsprechend mit in den Prozess genommen werden, wenn es um die Aufnahme eines Pflegekindes geht.

Sie teilen uns mit, welche Ausschlusskriterien Sie haben. Sie überlegen sich hierzu, wo Ihre persönlichen Grenzen liegen und geben diese bitte ehrlich an. Das „Matching“ ist ein entscheidender Prozess für eine gelingende Vermittlung. Mit Matching meinen wir, dass die Bedürfnisse eines Pflegekindes mit den Ressourcen und Stärken einer potenziellen Erziehungsstelle übereinstimmen müssen. Hierfür ist es sehr wichtig, Ihre Stärken und Schwächen gemeinsam herauszuarbeiten und in einem persönlichen Portfolio festzuhalten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Erziehungsstelle werden.

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